Norm
ABGB §165bRechtssatz
Entspricht die Namensgebung indes dem Kindeswohl nicht, darf die verweigerte Zustimmung selbst dann nicht ersetzt werden, wenn der Zustimmungsberechtigte für seine Erklärung keine gerechtfertigten Gründe geltend macht oder machen könnte. Das Gericht, wird es um die Zustimmungsersetzung angegangen, in jedem Fall - ob also nun die Zustimmung aus gerechtfertigten Gründen verweigert wird oder nicht - zu prüfen hat, ob die Namensgebung dem Kindeswohl entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048454Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0010OB00622_9200000_002