RS OGH 1992/11/26 1Ob622/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

ABGB §165b

Rechtssatz

Entspricht die Namensgebung indes dem Kindeswohl nicht, darf die verweigerte Zustimmung selbst dann nicht ersetzt werden, wenn der Zustimmungsberechtigte für seine Erklärung keine gerechtfertigten Gründe geltend macht oder machen könnte. Das Gericht, wird es um die Zustimmungsersetzung angegangen, in jedem Fall - ob also nun die Zustimmung aus gerechtfertigten Gründen verweigert wird oder nicht - zu prüfen hat, ob die Namensgebung dem Kindeswohl entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048454

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0010OB00622_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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