RS OGH 1996/5/9 15Os42/92, 15Os57/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
beobachten
merken

Norm

StPO §68 Abs2
StPO §220 Abs1
  1. StPO § 68 heute
  2. StPO § 68 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 68 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 68 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 68 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 68 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 68 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

In einer die Hauptverhandlung vorbereitenden Tätigkeit des Vorsitzenden des Schöffensenates liegt kein Ausschließungsgrund. Dies erhellt aus der Bestimmung des § 220 Abs 1 StPO, die es im geschworenengerichtlichen Verfahren dem Vorsitzenden sogar zur Pflicht macht, ein "Präsidentenverhör" mit dem verhafteten Angeklagten durchzuführen, bei dem auch der Inhalt der bisherigen Verantwortung des Angeklagten zur Sprache zu kommen hat. Der einleuchtende Zweck einer solchen Vernehmung läßt erkennen, daß eine gleichartigen Zwecken dienende Vernehmung eines Angeklagten, gegen den eine Anklage wegen nicht in die geschworenengerichtliche Kompetenz fallender Delikte erhoben wurde, nicht schlechthin unzulässig oder gar gesetzwidrig sein (EvBl 1963/160 mit weiteren Nachweisen: 9 Os 50/67) und jedenfalls keinen Ausschließungsgrund nach § 68 Abs 2 StPO bilden kann (10 Os 103/86; 11 Os 130/83; 10 Os 59/79; 9 Os 50/67).In einer die Hauptverhandlung vorbereitenden Tätigkeit des Vorsitzenden des Schöffensenates liegt kein Ausschließungsgrund. Dies erhellt aus der Bestimmung des Paragraph 220, Absatz eins, StPO, die es im geschworenengerichtlichen Verfahren dem Vorsitzenden sogar zur Pflicht macht, ein "Präsidentenverhör" mit dem verhafteten Angeklagten durchzuführen, bei dem auch der Inhalt der bisherigen Verantwortung des Angeklagten zur Sprache zu kommen hat. Der einleuchtende Zweck einer solchen Vernehmung läßt erkennen, daß eine gleichartigen Zwecken dienende Vernehmung eines Angeklagten, gegen den eine Anklage wegen nicht in die geschworenengerichtliche Kompetenz fallender Delikte erhoben wurde, nicht schlechthin unzulässig oder gar gesetzwidrig sein (EvBl 1963/160 mit weiteren Nachweisen: 9 Os 50/67) und jedenfalls keinen Ausschließungsgrund nach Paragraph 68, Absatz 2, StPO bilden kann (10 Os 103/86; 11 Os 130/83; 10 Os 59/79; 9 Os 50/67).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097387

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten