RS OGH 1992/11/26 15Os42/92, 15Os57/96

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

StPO §68 Abs2
StPO §220 Abs1

Rechtssatz

In einer die Hauptverhandlung vorbereitenden Tätigkeit des Vorsitzenden des Schöffensenates liegt kein Ausschließungsgrund. Dies erhellt aus der Bestimmung des § 220 Abs 1 StPO, die es im geschworenengerichtlichen Verfahren dem Vorsitzenden sogar zur Pflicht macht, ein "Präsidentenverhör" mit dem verhafteten Angeklagten durchzuführen, bei dem auch der Inhalt der bisherigen Verantwortung des Angeklagten zur Sprache zu kommen hat. Der einleuchtende Zweck einer solchen Vernehmung läßt erkennen, daß eine gleichartigen Zwecken dienende Vernehmung eines Angeklagten, gegen den eine Anklage wegen nicht in die geschworenengerichtliche Kompetenz fallender Delikte erhoben wurde, nicht schlechthin unzulässig oder gar gesetzwidrig sein (EvBl 1963/160 mit weiteren Nachweisen: 9 Os 50/67) und jedenfalls keinen Ausschließungsgrund nach § 68 Abs 2 StPO bilden kann (10 Os 103/86; 11 Os 130/83; 10 Os 59/79; 9 Os 50/67).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097387

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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