RS OGH 1992/11/26 7Ob625/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

ABGB §1078

Rechtssatz

Eine "andere Veräußerungsart" kann auch durch eine besondere Vereinbarung der Vertragspartner umschrieben werden. Ist aber eine bestimmte Art der Veräußerung kein Vorkaufsfall, dann kann nicht angenommen werden, daß redliche Parteien, die sich darüber nicht erklärt haben, gerade eine solche Veräußerungsart zum Anlaß des Erlöschens eines verbücherten Vorkaufsrechtes gemacht hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020198

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0070OB00625_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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