Norm
AußHG §17 Abs2Rechtssatz
Deliktsvollendung nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG in der Begehungsform der Einfuhr setzt eine gelungene Verbringung der Waren in das Inland voraus, kommt also bei Betretung der Täter schon im Zuge der Zollabfertigung nicht in Betracht. Strafbarer Versuch des Vergehens nach § 17 Abs 2 AußHG setzt aber schon nach dem Wortlaut des § 15 Abs 1 StGB vorsätzliches Handeln voraus.Deliktsvollendung nach Paragraph 17, Absatz 2, (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,) AußHG in der Begehungsform der Einfuhr setzt eine gelungene Verbringung der Waren in das Inland voraus, kommt also bei Betretung der Täter schon im Zuge der Zollabfertigung nicht in Betracht. Strafbarer Versuch des Vergehens nach Paragraph 17, Absatz 2, AußHG setzt aber schon nach dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, StGB vorsätzliches Handeln voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052264Dokumentnummer
JJR_19921203_OGH0002_0120OS00069_9200000_001