RS OGH 1992/12/3 12Os69/92

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Norm

AußHG §17 Abs2

Rechtssatz

Für die Tatbestandsverwirklichung nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG macht es keinen Unterschied, ob die Bewilligung der Wareneinfuhr im Einzelfall durch das BMW oder nach Maßgabe der Zollämterermächtigungsverordnung BGBl 1987/630 durch die Zollämter in vereinfachter Form zu erteilen ist.Für die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 17, Absatz 2, (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,) AußHG macht es keinen Unterschied, ob die Bewilligung der Wareneinfuhr im Einzelfall durch das BMW oder nach Maßgabe der Zollämterermächtigungsverordnung BGBl 1987/630 durch die Zollämter in vereinfachter Form zu erteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052268

Dokumentnummer

JJR_19921203_OGH0002_0120OS00069_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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