RS OGH 1992/12/10 15Os148/92

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Veröffentlicht am 10.12.1992
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Norm

StPO §488 Z3

Rechtssatz

Im Einzelrichterverfahren bedarf es dann, wenn weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben, keines der im § 229 StPO angeführten Ausschließungsgründe, weil diesfalls der Ausschluß der Öffentlichkeit auf Verlangen des Beschuldigten nach dem Gesetz zwingend ist. Hiedurch soll der Beschuldigte, zumal der Strafantrag im Einzelrichterverfahren - anders als die Anklage im Verfahren vor Kollegialgerichten - nicht mit Einspruch bekämpfbar ist, eine öffentliche Bloßstellung in der Hauptverhandlung durch einen (bis dahin) nicht näher überprüften Tatvorwurf vermeiden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101921

Dokumentnummer

JJR_19921210_OGH0002_0150OS00148_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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