Norm
StPO §488 Z3Rechtssatz
Im Einzelrichterverfahren bedarf es dann, wenn weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben, keines der im § 229 StPO angeführten Ausschließungsgründe, weil diesfalls der Ausschluß der Öffentlichkeit auf Verlangen des Beschuldigten nach dem Gesetz zwingend ist. Hiedurch soll der Beschuldigte, zumal der Strafantrag im Einzelrichterverfahren - anders als die Anklage im Verfahren vor Kollegialgerichten - nicht mit Einspruch bekämpfbar ist, eine öffentliche Bloßstellung in der Hauptverhandlung durch einen (bis dahin) nicht näher überprüften Tatvorwurf vermeiden können.Im Einzelrichterverfahren bedarf es dann, wenn weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben, keines der im Paragraph 229, StPO angeführten Ausschließungsgründe, weil diesfalls der Ausschluß der Öffentlichkeit auf Verlangen des Beschuldigten nach dem Gesetz zwingend ist. Hiedurch soll der Beschuldigte, zumal der Strafantrag im Einzelrichterverfahren - anders als die Anklage im Verfahren vor Kollegialgerichten - nicht mit Einspruch bekämpfbar ist, eine öffentliche Bloßstellung in der Hauptverhandlung durch einen (bis dahin) nicht näher überprüften Tatvorwurf vermeiden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101921Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0150OS00148_9200000_002