RS OGH 2022/11/23 7Ob24/92, 7Ob33/93, 7Ob170/03f, 1Ob87/04g, 7Ob93/19f, 7Ob179/22g

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Veröffentlicht am 10.12.1992
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Rechtssatz

Zur Annahme grober Fahrlässigkeit muss die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (hier: Verlassen der Wohnung während des Schmelzvorganges von Fett und infolge Vergessens verzögerte Rückkehr).

Entscheidungstexte

  • RS0030318">7 Ob 24/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 24/92
    Veröff: VersR 1994,248
  • RS0030318">7 Ob 33/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 7 Ob 33/93
    Veröff: VersRdSch 1994,218
  • RS0030318">7 Ob 170/03f
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 170/03f
    Auch; Beisatz: Hier: Verlassen der Küche während des Schmelzvorganges von Öl. (T1)
  • RS0030318">1 Ob 87/04g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 87/04g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Anders hingegen, wenn der Versicherungsnehmer einfach darauf vergessen hat, die Herdplatte bereits eingeschaltet zu haben; keine unvertretbare Rechtsansicht. (T2)
  • RS0030318">7 Ob 93/19f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 93/19f
    Beisatz: Hier: Verwahrung von Schlüsseln in einem Wertschutzschrank in einem in unmittelbarer Nähe daneben stehenden Rollcontainer (AHB 2007). (T3)
  • RS0030318">7 Ob 179/22g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 179/22g
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine grobe Fahrlässigkeit des VN bei fehlenden Vorhangschlössern an Schubriegeln einer Schaufenstertür nach Reparaturarbeiten durch einen Fachbetrieb. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0030318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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