Norm
StPO §292Rechtssatz
Durch die gesetzwidrige Abweisung des Verlangens der Beschuldigten, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gemäß § 488 Z 3 StPO auszuschließen, gereicht dem Beschuldigten nur dann zum Nachteil, wenn das Beweisverfahren bei Ausschluß der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein anderes Ergebnis erbracht hätte.Durch die gesetzwidrige Abweisung des Verlangens der Beschuldigten, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 488, Ziffer 3, StPO auszuschließen, gereicht dem Beschuldigten nur dann zum Nachteil, wenn das Beweisverfahren bei Ausschluß der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein anderes Ergebnis erbracht hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100407Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0150OS00148_9200000_001