RS OGH 1992/12/15 10ObS156/92, 10ObS43/09k, 10ObS46/09a, 10ObS48/09w, 10ObS49/09t, 10ObS55/09z, 10Ob

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ASGG §65 Abs1 Z2
ASGG §89 Abs4 Satz2

Rechtssatz

Bestreitet ein Kläger in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG die Pflicht zum Rückersatz einer Versicherungsleistung überhaupt, sind bei Auferlegung des Rückersatzes sowohl Leistungsfrist wie Ratenzahlung von Amts wegen zu prüfen, zumal bei Rückforderungsbegehren größeren Ausmaßes, bei denen nicht von vornherein angenommen werden kann, daß der Ersatzpflichtige über entsprechende Mittel verfügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085864

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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