RS OGH 1992/12/15 4Ob111/92, 4Ob1022/94, 4Ob51/95, 16Ok20/02

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

AktG §15 Abs1
GmbHG §115
UWG §14 C
UWG §18

Rechtssatz

Wie weit Möglichkeit, wettbewerbswidrigen Handlungen Dritter abzustellen zwischen miteinander verflochtenen Gesellschaft besteht, hängt von den Beteiligungsverhältnissen ab; aus ihnen ergibt sich, ob und welche beteiligte Gesellschaft die andere beherrscht und dadurch auch auf das Abstellen von Wettbewerbsverstößen Einfluß nehmen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049325

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00111_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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