Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl VfSlg 8277/1978, 9748/1983) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens oder Feststellungsbegehrens sein.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes vergleiche VfSlg 8277/1978, 9748/1983) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens oder Feststellungsbegehrens sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053562Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00156_9200000_001