RS OGH 1992/12/15 1Ob626/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ABGB §906

Rechtssatz

Die Erfüllung durch Erbringung der anderen (nicht geschuldeten) Leistung bedeutet keine Novation der ursprünglichen Verbindlichkeit, sondern Tilgung der bestehenden Schuld. In der Einräumung einer Lösungsbefugnis kann auch keine bindende Offerte an den Schuldner auf Einräumung einer Leistung an Zahlungsstatt erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017704

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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