RS OGH 1992/12/15 4Ob103/92, 4Ob92/93, 4Ob102/93, 4Ob81/93, 4Ob4/96, 4Ob2345/96y, 4Ob2244/96w, 8ObA3

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

UWG §1 D3f

Rechtssatz

Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich ist nicht wettbewerbswidrig; da sich der Geschäftsumfang gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern lässt, gehört es zum Wesen des Wettbewerbes, dass der Gewerbetreibende in den fremden Kundenkreis einzudringen versucht und dass sich dabei das attraktivere Angebot durchsetzt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 103/92
    Veröff: EvBl 1993/99 S 424 = ÖBl 1993,13 = WBl 1993,163
  • 4 Ob 92/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 92/93
    Beisatz: Auch zielbewusstes und systematisches (planmäßiges) Abwerben fremder Kunden ist für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig. (T1)
  • 4 Ob 102/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 102/93
    Auch
  • 4 Ob 81/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 81/93
    Auch
  • 4 Ob 4/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 4/96
    Vgl auch; Beisatz: Dass eine allgemeine Werbemaßnahme auch vor dem Geschäft eines Konkurrenten fortgesetzt wird, bildet demnach noch kein Indiz für die Absicht, gerade in den Kundenkreis dieses Konkurrenten eindringen und ihn damit schädigen zu wollen. Gleiches gilt beim Verteilen von Reklamematerial auch dann, wenn die Geschäfte des Werbenden und des Konkurrenzunternehmens in unmittelbarer Nähe liegen. Dass die Reklamezettel des Werbenden auch in der Nähe des Geschäfts eines Konkurrenten und damit an dessen Kunden verteilt werden, liegt dann in der räumlichen Nähe der Geschäfte und sagt für sich allein nichts darüber aus, dass die Werbemaßnahme in der Absicht gesetzt wurde, gerade in den Kundenkreis des unmittelbar benachbarten Konkurrenten einzudringen und diesen zu behindern. Denn bei einer derartigen räumlichen Nähe sind die Kunden des Konkurrenten auch potentielle Kunden des Werbenden. (T2)
  • 4 Ob 2345/96y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
    nur: Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich ist nicht wettbewerbswidrig. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Wettbewerbswidrig wird es erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen. (T4)
  • 4 Ob 2244/96w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2244/96w
    Vgl auch; Beisatz: Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen, so dass das Abfangen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist; doch kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die räumliche Situation an, ob tatsächlich ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird. (T5); Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Abfangen von Kunden eines Stiftrestaurants, wenn ein Mitbewerber auf dem rund 85 m davon entfernten (öffentlichen) Stiftsparkplatz bei Reisenden und Buschauffeuren zum Besuch seines Restaurants wirbt. (T6)
  • 8 ObA 346/99m
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObA 346/99m
    nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten. Gleiches gilt für die Auswertung der dem Erstbeklagten bekannten Vertragsbedingungen, sofern er sich deren Kenntnisse nicht mit unlauteren Mitteln, wie durch Mitnahme von Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen zur späteren Verwendung im Konkurrenzunternehmen, verschafft hat. (T7)
  • 4 Ob 157/00t
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 157/00t
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 10/02b
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 10/02b
    nur: Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich ist nicht wettbewerbswidrig. (T8); Beis wie T1; Beisatz: Erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Kunden während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht. (T9)
  • 9 ObA 118/02x
    Entscheidungstext OGH 08.05.2002 9 ObA 118/02x
    nur T3; Beis wieT1; Beis wie T4
  • 4 Ob 240/02a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 240/02a
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T9
  • 9 ObA 66/03a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 66/03a
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T9
  • 9 ObA 185/05d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 185/05d
  • 4 Ob 126/06t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 126/06t
    Beis wie T4; Beisatz: Wer Gäste eines Mitbewerbers durch unwahre Angaben über dessen Preise für das eigene Unternehmen abwirbt, beeinträchtigt den freien Willensentschluss des Kunden mit unlauteren Mitteln, verfälscht den Wettbewerb und verstößt damit gegen § 1 UWG. (T10)
  • 4 Ob 39/12g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 39/12g
    Beisatz: Hier: „Bestpreisgarantie“ mit dem Anbot, einen allenfalls günstigeren Inseratenpreis eines Mitbewerbers zu übernehmen. (T11)
  • 4 Ob 81/12h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 81/12h
    Auch; Beis ähnlich wie T9
  • 4 Ob 1/13w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 1/13w
    Vgl; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: Werbung im „Geschäftslokal“ (Zügen) der Konkurrentin für eigene Beförderungsleistungen. (T12); Veröff: SZ 2013/16
  • 4 Ob 42/14a
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 42/14a
    Auch; Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T13)
    Bem: Siehe auch RS0129481 (T14); Veröff: SZ 2014/52
  • 4 Ob 34/14z
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 34/14z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
    Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9
  • 8 ObA 48/20x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 48/20x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078521

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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