RS OGH 2024/12/18 5Ob127/92; 5Ob327/98v; 5Ob76/07y; 5Ob131/17a; 5Ob22/20a; 5Ob91/24d; 5Ob88/24p

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Rechtssatz

Das Gesetz kennt zwar die Unterscheidung der grundbücherlichen Eintragungen unter anderen in Einverleibung, Vormerkungen und Anmerkungen (§ 8 GBG), doch ist gemäß § 12 Abs 1 GUG in Grundbuchseintragungen die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben; insoweit wurde § 103 Abs 1 GBG derogiert.Das Gesetz kennt zwar die Unterscheidung der grundbücherlichen Eintragungen unter anderen in Einverleibung, Vormerkungen und Anmerkungen (Paragraph 8, GBG), doch ist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GUG in Grundbuchseintragungen die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben; insoweit wurde Paragraph 103, Absatz eins, GBG derogiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060694

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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