RS OGH 1992/12/15 4Ob112/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

MedienG §9 Abs3
MedienG §12 Abs2
UrhG §78
  1. MedienG § 9 heute
  2. MedienG § 9 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 9 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1993
  1. MedienG § 12 heute
  2. MedienG § 12 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Eine Entgegnung im Sinne des MedG besteht in der Darstellung, daß und wie weit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender Weise unvollständig sei und woraus sich dies ergebe, sowie in der Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzten. Über einen solchen Entgegnungsanspruch ist aber nicht in einem Rechtsstreit nach § 78 UrhG abzusprechen.Eine Entgegnung im Sinne des MedG besteht in der Darstellung, daß und wie weit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender Weise unvollständig sei und woraus sich dies ergebe, sowie in der Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzten. Über einen solchen Entgegnungsanspruch ist aber nicht in einem Rechtsstreit nach Paragraph 78, UrhG abzusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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