RS OGH 2024/1/30 10ObS287/92; 8Ob10/94; 9ObA1014/94; 10ObS134/94; 3Ob223/97h; 6Ob114/17h; 6Ob56/19g;

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Rechtssatz

Gesetzliche Zinsen gebühren dem Gläubiger vor allem dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist (§ 1333 ABGB), wobei es belanglos ist, ob der Verzug verschuldet ist. Dieser Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken, er soll die aus verspäteter Zahlung erwachsenden Vorteile des Schuldners mit den Nachteilen des Gläubigers ausgleichen.Gesetzliche Zinsen gebühren dem Gläubiger vor allem dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist (Paragraph 1333, ABGB), wobei es belanglos ist, ob der Verzug verschuldet ist. Dieser Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken, er soll die aus verspäteter Zahlung erwachsenden Vorteile des Schuldners mit den Nachteilen des Gläubigers ausgleichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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