RS OGH 1992/12/16 9ObA602/92, 9ObA255/97h, 8ObA161/98d, 8ObA277/98p, 9ObA195/99p, 8ObA281/99b, 8ObA1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

BPG ArtV Abs3
BPG §7
BPG §8
BPG §9
BPG §18 Abs1
BPG §19

Rechtssatz

Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. § 7 BPG soll lediglich sicherstellen, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zum Verfall von Anwartschaften führt. § 8 BPG ist auf die Einstellung des Erwerbes künftiger Anwartschaften durch KollV nicht anwendbar. § 9 BPG ist auf jeden Eingriff in angefallene Leistungen anzuwenden und gemäß § 19 BPG daher auch für die Kollektivvertragsparteien bindend. Das Gleichbehandlungsgebot des § 18 Abs 1 BPG richtet sich an den Arbeitgeber. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 602/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 602/92
    Veröff: SZ 65/163 = DRdA 1993,369 (R Resch) = RdW 1993,81 (Rungaldier,78)
  • 9 ObA 255/97h
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 255/97h
    nur: Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften). (T1)
  • 8 ObA 161/98d
    Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 161/98d
    Auch; nur: Das Gleichbehandlungsgebot des § 18 Abs 1 BPG richtet sich an den Arbeitgeber. (T2); nur T1
  • 8 ObA 277/98p
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 8 ObA 277/98p
    nur: Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. (T3)
  • 9 ObA 195/99p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 195/99p
    nur T2
  • 8 ObA 281/99b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 281/99b
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Aus Art V Abs 4 Z 2 (Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen) ergibt sich, dass der Gesetzgeber frühere, von den Bestimmungen des BPG abweichende Regelungen in direkten Leistungszusagen über den Verlust bereits erworbener Anwartschaften nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitgeberkündigung auf Grund eines in einem Disziplinarverfahren festgestellten schuldhaften Verhaltens, anerkennen wollte, im Übrigen somit als verpönt erachtete. (T4)
  • 8 ObA 158/02x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 ObA 158/02x
    Vgl auch; Beisatz: Die Unverfallbarkeitsbestimmungen des BPG ebenso wie die Übergangs-und Schlussbestimmungen des Art V Abs 4 Z 2 BPG betreffen nach dem klaren Wortlaut nur den Verlust erworbener Anwartschaften infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles, nicht aber den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt des Leistungsfalls, bei welchem die Möglichkeiten des Arbeitgebers, einseitig von bereits angefallenen Leistungen abzugehen, eng begrenzt sind. (T5)
  • 9 ObA 36/04s
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 36/04s
    nur T3
  • 8 ObA 50/06w
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 50/06w
    Vgl; Beisatz: Das ausdrücklich an den Arbeitgeber gerichtete Gleichbehandlungsgebot des § 18 BPG erfasst nämlich die Arbeitnehmer (beziehungsweise die im Leistungsbezug stehenden vormaligen Arbeitnehmer), nicht die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer. (T6)
  • 9 ObA 146/12d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 146/12d
    Auch
  • 9 ObA 64/17b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 64/17b
    Auch; nur: Bei Eingriff durch einen Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052705

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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