Norm
BPG ArtV Abs3Rechtssatz
Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. § 7 BPG soll lediglich sicherstellen, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zum Verfall von Anwartschaften führt. § 8 BPG ist auf die Einstellung des Erwerbes künftiger Anwartschaften durch KollV nicht anwendbar. § 9 BPG ist auf jeden Eingriff in angefallene Leistungen anzuwenden und gemäß § 19 BPG daher auch für die Kollektivvertragsparteien bindend. Das Gleichbehandlungsgebot des § 18 Abs 1 BPG richtet sich an den Arbeitgeber. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften).Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. Paragraph 7, BPG soll lediglich sicherstellen, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zum Verfall von Anwartschaften führt. Paragraph 8, BPG ist auf die Einstellung des Erwerbes künftiger Anwartschaften durch KollV nicht anwendbar. Paragraph 9, BPG ist auf jeden Eingriff in angefallene Leistungen anzuwenden und gemäß Paragraph 19, BPG daher auch für die Kollektivvertragsparteien bindend. Das Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 18, Absatz eins, BPG richtet sich an den Arbeitgeber. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des Paragraph 879, ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052705Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018