RS OGH 1992/12/16 3Ob119/92, 3Ob100/92, 3Ob125/93 (3Ob1123/93 -3Ob1126/93), 3Ob254/97t, 3Ob308/99m,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

EO §39 II
EO §39 IIIA
EO §39 IIIH
EO §39 IVC
EO §39 IVE
EO §56 Abs3
EO §65 E
EO §355 Abs1 II
EO §402 Abs4

Rechtssatz

Durch den nach der angefochtenen Entscheidung und nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses eingebrachten Einstellungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist die Beschwer noch nicht, auch nicht teilweise, weggefallen. Sieht man von Fällen ab, in denen eine andere Entscheidung als die Bewilligung denkunmöglich ist (so etwa im Fall eines von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsantrages), so bewirkt ein Antrag, dessen Bewilligung bei einem Rechtsmittel zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, dies vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag nur dann, wenn er vom Rechtsmittelwerber stammt und durch die Entscheidung über das Rechtsmittel die Erledigung des Antrages nicht ersetzt oder bindend beeinflusst werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 119/92
  • 3 Ob 100/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 100/92
    nur: Sieht man von Fällen ab, in denen eine andere Entscheidung als die Bewilligung denkunmöglich ist (so etwa im Fall eines von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsantrages), so bewirkt ein Antrag, dessen Bewilligung bei einem Rechtsmittel zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, dies vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag nur dann, wenn er vom Rechtsmittelwerber stammt und durch die Entscheidung über das Rechtsmittel die Erledigung des Antrages nicht ersetzt oder bindend beeinflusst werden kann. (T1)
  • 3 Ob 125/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 125/93
    Vgl.; Beisatz: Eine Beschwer durch eine Entscheidung im Exekutionsverfahren liegt dann nicht vor, wenn auf Grund eines nachfolgenden Einstellungsantrages keine andere Entscheidung als die Einstellung gemäß § 39 Z 1 EO denkmöglich ist. (T2)
  • 3 Ob 254/97t
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 3 Ob 254/97t
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO (T3)
  • 3 Ob 308/99m
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 308/99m
    Beis wie T2; Beisatz: Die betreibende Partei ist wegen ihrer Nichtäußerung zum Einstellungsantrag nach § 40 EO als diesem zustimmend zu behandeln (§ 56 Abs 3 EO), zumal sie selbst die Einstellung der Exekution beantragt hat. (T4)
  • 3 Ob 17/01y
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 17/01y
    Vgl; Beis wie T2
  • 3 Ob 167/04m
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 167/04m
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 6 Ob 36/08z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 36/08z
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Im Provisorialverfahren ist § 39 Abs 1 Z 6 EO in Verbindung mit § 402 Abs 4 EO sinngemäß anzuwenden. Durch den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung, der vom Antragsteller nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann, ist eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Sicherungsantrags denkunmöglich. (T5)
  • 3 Ob 239/16t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 239/16t
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 8 Ob 113/17a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 113/17a
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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