RS OGH 1992/12/16 3Ob100/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

EO §395 Abs1

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung ist mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an den Gegner der gefährdeten Partei wirksam und mangels eines den Eintritt der Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittels schon ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007403

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0030OB00100_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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