Norm
EO §395 Abs1Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung ist mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an den Gegner der gefährdeten Partei wirksam und mangels eines den Eintritt der Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittels schon ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007403Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00100_9200000_002