RS OGH 1992/12/29 14Nds115/92

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Veröffentlicht am 29.12.1992
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Rechtssatz

Dem Institut des fortgesetzten Delikts kommt angesichts des bei gleichartiger Realkonkurrenz wertqualifizierter oder schadensqualifizierter Delikte zum Tragen kommenden Zusammenrechnungsprinzips des § 29 StGB keine entscheidende Bedeutung zu.Dem Institut des fortgesetzten Delikts kommt angesichts des bei gleichartiger Realkonkurrenz wertqualifizierter oder schadensqualifizierter Delikte zum Tragen kommenden Zusammenrechnungsprinzips des Paragraph 29, StGB keine entscheidende Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090665

Dokumentnummer

JJR_19921229_OGH0002_014NDS00115_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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