Rechtssatz
Dem Institut des fortgesetzten Delikts kommt angesichts des bei gleichartiger Realkonkurrenz wertqualifizierter oder schadensqualifizierter Delikte zum Tragen kommenden Zusammenrechnungsprinzips des § 29 StGB keine entscheidende Bedeutung zu.Dem Institut des fortgesetzten Delikts kommt angesichts des bei gleichartiger Realkonkurrenz wertqualifizierter oder schadensqualifizierter Delikte zum Tragen kommenden Zusammenrechnungsprinzips des Paragraph 29, StGB keine entscheidende Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090665Dokumentnummer
JJR_19921229_OGH0002_014NDS00115_9200000_001