Norm
StGB §99 ARechtssatz
"Gefangenhalten" und "Entziehung der persönlichen Freiheit auf andere Weise" sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen einselben und desselben Deliktes (§ 99 StGB), das demnach dem Täter nur einmal angelastet werden kann, auch wenn er es in mehreren Begehungsarten verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092890Dokumentnummer
JJR_19930108_OGH0002_0130OS00078_9200000_002