Norm
UWG §9a Abs2 Z5Rechtssatz
Daß der in einem Gutschein verbriefte Vorteil nicht in Bargeld ausgezahlt wird, sondern nur beim Ankauf einer anderen Ware (eines Dritten) verrechnet wird, hindert die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht, ist doch der vom Zugabenverbot verpönte Lockeffekt im Fall der Barauszahlung dieses Geldbetrages größer als bei Verrechnung beim Ankauf weitere Waren; umso mehr muß daher ein solcher Gutschein, der (nur) zum verbilligten Bezug einer Ware berechtigt, vom Ausnahmebestand des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG erfaßt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079461Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_0040OB00120_9200000_001