RS OGH 1993/1/12 4Ob120/92, 4Ob86/95 (4Ob87/95), 4Ob81/95, 4Ob2317/96f, 4Ob7/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1993
beobachten
merken

Norm

UWG §9a Abs2 Z5

Rechtssatz

Daß der in einem Gutschein verbriefte Vorteil nicht in Bargeld ausgezahlt wird, sondern nur beim Ankauf einer anderen Ware (eines Dritten) verrechnet wird, hindert die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht, ist doch der vom Zugabenverbot verpönte Lockeffekt im Fall der Barauszahlung dieses Geldbetrages größer als bei Verrechnung beim Ankauf weitere Waren; umso mehr muß daher ein solcher Gutschein, der (nur) zum verbilligten Bezug einer Ware berechtigt, vom Ausnahmebestand des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG erfaßt sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 120/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 120/92
    Veröff: EvBl 1993/130 = WBl 1993,197 = ÖBl 1993,111 = ecolex 1993,326
  • 4 Ob 86/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 86/95
    Gegenteilig; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 120/92: Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG sein. Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Ausnahmebestimmung kann es daher auch nicht darauf ankommen, daß der Lockeffekt im Fall der Barauszahlung eines in einem Gutschein genannten Geldbetrages größer ist als bei Verrechnung dieses Betrages beim Kauf einer (weiteren) Ware. (Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 120/92). - Bazar-Alles-Gutschein II. (T1)
  • 4 Ob 81/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 81/95
    Auch; Beis wie T1 nur: Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 120/92: Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG sein. Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG. (T2)
  • 4 Ob 2317/96f
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2317/96f
    Gegenteilig; Beis wie T2 nur: Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG sein. (T3) Beisatz: Ein Warengutschein ist auch dann kein bestimmter Geldbetrag, wenn der Gutscheininhaber aus einem großen Sortiment wählen kann. (T4)
  • 4 Ob 7/97a
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 7/97a
    Gegenteilig; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079461

Dokumentnummer

JJR_19930112_OGH0002_0040OB00120_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten