RS OGH 1993/1/25 Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92), 1Bkd5/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1993
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Norm

RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Grundsätzlich kann es die dem Rechtsanwalt zur pflichtgemäßen Führung der übernommenen Vertretungen eingeräumte Befugnis, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen (§ 9 Abs 1 RAO), auch erforderlich machen, einer Rechtsansicht, die der Richter in der Verhandlung äußert und die der Rechtsanwalt für seine Partei für nachteilig hält, mit allem Nachdruck entgegenzutreten und den eigenen rechtlichen Standpunkt klarzulegen. Eine solche Auslegung des § 9 Abs 1 RAO ist schon im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich geschützte Recht der freien Meinungsäußerung (Art 13 StGG; Art 10 MRK) geboten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 43/90
    Entscheidungstext OGH 25.01.1993 Bkd 43/90
  • 1 Bkd 5/05
    Entscheidungstext OGH 11.06.2007 1 Bkd 5/05
    Vgl auch; Beisatz: Hat der Anwalt Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Richters, dann stehen ihm die im Gesetz vorgesehenen Mittel zu. Keinesfalls kann er in einer Form zur Selbsthilfe greifen, die nicht nur die Verhandlung empfindlich stört, sondern auch für den Beschuldigten, den er vertritt, nachteilige Folgen zeitigen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072185

Dokumentnummer

JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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