Norm
RAO §9 Abs1Rechtssatz
Grundsätzlich kann es die dem Rechtsanwalt zur pflichtgemäßen Führung der übernommenen Vertretungen eingeräumte Befugnis, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen (§ 9 Abs 1 RAO), auch erforderlich machen, einer Rechtsansicht, die der Richter in der Verhandlung äußert und die der Rechtsanwalt für seine Partei für nachteilig hält, mit allem Nachdruck entgegenzutreten und den eigenen rechtlichen Standpunkt klarzulegen. Eine solche Auslegung des § 9 Abs 1 RAO ist schon im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich geschützte Recht der freien Meinungsäußerung (Art 13 StGG; Art 10 MRK) geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072185Dokumentnummer
JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_012