RS OGH 1993/1/26 14Os110/92, 11Os108/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1993
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Norm

StGB §3 Abs2 A2
StPO §321 Abs2 B

Rechtssatz

Beiden Fällen des § 3 Abs 2 StGB (Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken - § 3 Abs 2 erster Fall oder Anwendung einer offenbar unangemessenen Verteidigung - § 3 Abs 2 zweiter Fall = Abs 1 zweiter Satz StGB) ist gemeinsam, daß zwar ein rechtswidriger Angriff eine Notwehrsituation bewirkte, der Rechtfertigungsgrund der Notwehr dem Täter aber - entweder zufolge Überschreitung der Grenzen der an sich notwendigen Verteidigung oder infolge einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Angreifers durch die Abwehrhandlung in bezug auf einen drohenden Nachteil geringen Umfangs - nicht zustatten kommt. Notwehrexzeß setzt sohin begrifflich (wegen der das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitenden oder im Verhältnis zur Geringfügigkeit des Angriffs unangemessenen Abwehr) den Ausschluß der rechtfertigenden Wirkung der Notwehr, sohin die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage voraus.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 110/92
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 14 Os 110/92
  • 11 Os 108/04
    Entscheidungstext OGH 19.10.2004 11 Os 108/04
    Auch; nur: Notwehrexzess setzt den Ausschluß der rechtfertigenden Wirkung der Notwehr, sohin die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage voraus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089279

Dokumentnummer

JJR_19930126_OGH0002_0140OS00110_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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