RS OGH 1993/1/27 9ObS15/92, 8ObA2011/96k, 8ObS2107/96b, 8Ob254/97d, 8ObS346/97h, 8ObS127/97b, 8ObS14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 BIIi
IESG §1

Rechtssatz

Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmens aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen. Eine Vereinbarung, womit der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerin einen Kredit in der ungefähren Höhe des von der Gesellschaft geschuldeten Entgeltes in der auch in der festgestellten Vereinbarung deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, das Risiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds - zu überwälzen, gewährte, ist jedenfalls, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 15/92
    Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObS 15/92
    Veröff: SZ 66/8 = DRdA 1993,490 (Geist) = Arb 11068 = SozM 1993 6,12 = WBl 1993,124 = RdW 1993,251
  • 8 ObA 2011/96k
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2011/96k
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Darlehensgeber war an der Fortführung des Unternehmens interessiert, weil er als Patentinhaber aus den vom späteren Gemeinschuldner verkauften Geräten Lizenzvergütungen erhalten hat. (T1)
  • 8 ObS 2107/96b
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObS 2107/96b
    Auch; Veröff: SZ 69/208
  • 8 Ob 254/97d
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 254/97d
    Vgl auch; nur: Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmers aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen. (T2)
    Beisatz: Hier: Die Minderheitsgesellschafterin war mit dem Mehrheitsgesellschafter der GmbH verheiratet, wobei zur Lebensführung nicht das Arbeitsentgelt der Klägerin herangezogen, sondern diese ausschließlich aus dem Vermögen der GmbH entnommenen Mitteln des Mehrheitsgesellschafters bestritten wurde, sodass das der Minderheitsgesellschafterin zustehende Entgelt zu Lasten des Insolvenzausfallgeldfonds stehengelassen wurde. (T3)
    Veröff: SZ 70/232
  • 8 ObS 346/97h
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObS 346/97h
    Vgl auch; nur T2
  • 8 ObS 127/97b
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObS 127/97b
    Vgl auch; nur T2
  • 8 ObS 146/98y
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 ObS 146/98y
    Vgl auch; nur: Eine Vereinbarung in der Absicht, das Risiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds - zu überwälzen, ist jedenfalls, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T4)
  • 8 ObS 192/98p
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObS 192/98p
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Gleiches gilt auch dann, wenn die Absicht des Arbeitnehmers nicht vordergründig darauf gerichtet war, den Fonds sittenwidrig zu schmälern, sondern dies nur mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen wurde. (T5)
    Beisatz: Hier: Bruder der Firmeneigentümerin, der volle Kenntnis von der misslichen Lage des Unternehmens hatte. (T6)
  • 8 ObS 183/98i
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 183/98i
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T7)
  • 8 ObS 32/99k
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 32/99k
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7 nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T8)
  • 8 ObS 48/99p
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 48/99p
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 8 ObS 69/00f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 69/00f
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Bei Ansprüchen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern, die wegen ihrer Beteiligung an der als Arbeitgeberin fungierenden GmbH die Befriedigung der ihnen aus ihrem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltansprüche hintanstellten, handelt es sich nicht um typische Arbeitnehmeransprüche im Sinne des Schutzzweckes des IESG. (T9)
  • 8 ObS 56/00v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 56/00v
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 8 ObS 5/00v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 5/00v
    Auch; Beis wie T8
  • 8 ObS 4/00x
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 4/00x
    Auch; Beis wie T8
  • 8 ObS 311/99i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 ObS 311/99i
    Auch; nur T4; Beis wie T5
  • 8 ObS 206/00b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObS 206/00b
    nur T4; Beis wie T5
  • 8 ObS 218/00t
    Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 ObS 218/00t
    Auch; nur T4
  • 9 ObA 25/01v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 ObA 25/01v
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T8
  • 8 ObS 249/00a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 249/00a
    nur T2
  • 8 ObS 257/00b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 257/00b
    nur T2
  • 4 Ob 157/02w
    Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 157/02w
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Lässt sich der Arbeitnehmer sein Entgelt nicht auszahlen, sondern stundet er es seinem (zahlungsfähigen und auch zahlungswilligen) Arbeitgeber, so ist er zwar nicht mit dessen Insolvenz konfrontiert, er übernimmt aber - wie bei jeder Stundung einer ungesicherten Forderung - ein Insolvenzrisiko. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer aus unternehmensfremden Gründen einen Teil seines Entgelts im Unternehmen belässt, um es zu einem nicht bestimmten Zeitpunkt über ein anderes Unternehmen als Konsulentenhonorar einzuziehen, lässt daher darauf schließen, dass er damit rechnet, bei einer allfälligen Insolvenz ohnehin Leistungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu erhalten (Die Vereinbarung wurde geschlossen, um die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau des Arbeitnehmers zu verkürzen.). (T10)
  • 8 ObS 200/02y
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObS 200/02y
    Vgl; Beisatz: Von einen Arbeitnehmer-Gesellschafter kann nicht verlangt werden, nur wegen der Notwendigkeit, als Gesellschafter der Gesellschaft Kapital (im Wege des Stehenlassens der Abgeltung von Mehrleistungen) zuzuführen, den Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären, obwohl - von den Überstundenentgelten abgesehen - sämtliche daraus resultierenden Ansprüche laufend erfüllt werden. (T11)
    Beisatz: Das Stehenlassen nur der Überstundenansprüche durch den Arbeitnehmer-Gesellschafter ist diesbezüglich eigenkapitalersetzend; hingegen sind das regelmäßig gezahlte laufende Entgelt sowie die daraus resultierenden Beendigungsansprüche gesichert. (T12)
  • 9 ObA 263/02w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 ObA 263/02w
    Vgl auch; nur T2
  • 8 ObS 16/03s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 ObS 16/03s
    Vgl aber; nur T2; Beisatz: Hingegen sind aus europarechtlicher Sicht die Ansprüche im vom EuGH beschriebenen Umfang, nach dem es gegen die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verstößt, dass ein Arbeitnehmer, der an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der er angestellt ist, eine erhebliche Beteiligung hält, ohne jedoch über einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft zu verfügen, seinen Garantieanspruch für nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt verliert, wenn er nach Eintritt der ihm erkennbaren Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft das ihm zustehende laufende Arbeitsentgelt während mehr als 60 Tagen nicht ernsthaft einfordert, gesichert. (T13)
  • 8 ObS 17/03p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObS 17/03p
    Vgl aber; Beis wie T13
  • 8 ObS 12/06g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObS 12/06g
    Auch; nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Hier aber entstanden die geltend gemachten Forderungen (Abfertigung und anteilige Sonderzahlung) überhaupt erst mit beziehungsweise nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Von einem bewussten Zuführen von Beträgen an die Gesellschaft durch „Stehenlassen" kann daher keine Rede sein. (T14)
  • 8 ObS 11/06k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObS 11/06k
    Vgl auch; nur: Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen. (T15)
    Beis wie T14
  • 8 ObS 19/06m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObS 19/06m
    Vgl auch; Beisatz: Eine Finanzierung von Ausgleichsforderungen während eines bereits anhängigen Ausgleichsverfahrens bei dem die zeitlich begrenzte Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds bereits feststeht und es im Wesentlichen nur darum geht, die Arbeitnehmer vom Austritt abzuhalten, was regelmäßig sogar zu einer Verringerung der Zahlungslast des Insolvenz-Ausfallgeldfonds führen kann, kann nicht als sittenwidriges Zusammenwirken zur Überwälzung zusätzlicher Risken auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des § 879 ABGB gesehen werden. (T16)
  • 8 ObS 3/08m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 3/08m
    Auch; nur T15
  • 8 ObS 7/19s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObS 7/19s
    Auch
  • 8 ObS 4/20a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObS 4/20a
    nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018227

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten