Norm
IESG §1 Abs1Rechtssatz
Der Überweisungsgläubiger oder Zessionar des gesicherten Anspruches oder des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld ist nicht einspruchsberechtigt im Sinne des § 1 Abs 1 IESG und daher auch nicht nach § 6 Abs 1 IESG antragsberechtigt.Der Überweisungsgläubiger oder Zessionar des gesicherten Anspruches oder des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld ist nicht einspruchsberechtigt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG und daher auch nicht nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG antragsberechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076455Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012