Norm
IESG §6 Abs8Rechtssatz
Nach § 6 Abs 8 IESG idF BGBl I 2009/90 steht das Antragsrecht auf Zahlung des Insolvenzentgelts nur dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer selbst zu. Dies gilt auch für gepfändete, verpfändete oder übertragene Teile des Insolvenzentgelts oder der gesicherten Ansprüche. Einem Überweisungsgläubiger steht nur das gesonderte subsidiäre Antragsrecht zur Verfügung, das nur bei Vorliegen der speziell normierten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Die Grundsätze der Entscheidung 8 ObS 6/08b können auf die neue Rechtslage nicht übertragen werden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 8 IESG bestehen nicht.Nach Paragraph 6, Absatz 8, IESG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/90 steht das Antragsrecht auf Zahlung des Insolvenzentgelts nur dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer selbst zu. Dies gilt auch für gepfändete, verpfändete oder übertragene Teile des Insolvenzentgelts oder der gesicherten Ansprüche. Einem Überweisungsgläubiger steht nur das gesonderte subsidiäre Antragsrecht zur Verfügung, das nur bei Vorliegen der speziell normierten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. Die Grundsätze der Entscheidung 8 ObS 6/08b können auf die neue Rechtslage nicht übertragen werden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 6, Absatz 8, IESG bestehen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127992Im RIS seit
29.08.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014