RS OGH 1993/1/27 9ObS16/92, 8ObS396/97m, 8ObS212/01m, 8ObS6/08b, 8ObS3/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1993
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Norm

ABGB §1393 Be
EO §308 B
IESG §1 Abs1
IESG §6 Abs1
IESG §8

Rechtssatz

Dem Überweisungsgläubiger oder dem Zessionar, dem ein gesicherter Anspruch von einem der im § 1 Abs 1 IESG ausdrücklich genannten Anspruchsberechtigten vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers dieser anspruchsberechtigten Personen übertragen wurde, kommt kein selbständiger Anspruch nach § 1 Abs 1 IESG und damit auch kein Antragsrecht nach § 6 Abs 1 leg cit zu.

VwGH 26.5.1981, Z1 11/2686/80 = Arb 9979

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 16/92
    Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObS 16/92
    Auch; Beisatz: Unter Ablehnung der Ansicht von Spielbüchler (Insolvenz und Arbeitsrecht, DRdA 1982,273 ff <380>), Rechberger ("Problem bei der Anwendung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes" in Tomandl, Beendigung des Arbeitsvertrages, 145 ff (153) und Jelinek (DRdA 1981,350). (T1) = EvBl 1993/145 S.596 = SozArb 1993 H.6 S.14
  • 8 ObS 396/97m
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 ObS 396/97m
    Vgl aber; Beisatz: Das "Anbringen" (im Sinne des § 13 AVG in Verbindung mit § 6 Abs 1 IESG) ist nicht formbedürftig und nicht höchstpersönlich an die Person des Berechtigten gebunden. Somit kann ein den berechtigten Arbeitnehmer zur Antragstellung im Sinne des § 6 IESG (§ 367 EO) verpflichtendes, den Erfordernissen nach § 6 Abs 2 IESG entsprechendes Urteil in Verbindung mit einer Exekution zur Überweisung gemäß § 308 Abs 1 EO die Rechtswirkungen des Antrages auslösen. (T2)
  • 8 ObS 212/01m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObS 212/01m
    Beisatz: Wurden Entgeltansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG verpfändet oder übertragen, behält der Arbeitnehmer zumindest für den Bereich des IESG diesen Anspruch unverändert. Der Umstand, dass der Arbeitgeber gepfändetes Arbeitsentgelt einbehält, aber nicht dem Gläubiger auszahlt, hat aber nicht zur Folge, dass sich deshalb die Rechtsnatur des Entgeltanspruchs ändert. (T3); Veröff: SZ 2002/42
  • 8 ObS 6/08b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObS 6/08b
    Gegenteilig; Beisatz: Der Gläubiger, dem der Anspruch des Verpflichteten auf Insolvenz-Ausfallgeld im Sinn des § 308 Abs 1 EO überwiesen wurde, ist berechtigt, diesen Anspruch namens des Verpflichteten durch Antragstellung bei der IEF-Service-GmbH geltend zu machen. (T4); Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der früher gegenteiligen Judikatur. (T5); Bem: Siehe dazu auch RS0124280. (T6); Veröff: SZ 2008/151
  • 8 ObS 3/12t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 ObS 3/12t
    Vgl; Bem: Siehe nunmehr RS0127992. (T7)
    Veröff: SZ 2012/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0006725

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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