Norm
ABGB §1393 BeRechtssatz
Dem Überweisungsgläubiger oder dem Zessionar, dem ein gesicherter Anspruch von einem der im § 1 Abs 1 IESG ausdrücklich genannten Anspruchsberechtigten vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers dieser anspruchsberechtigten Personen übertragen wurde, kommt kein selbständiger Anspruch nach § 1 Abs 1 IESG und damit auch kein Antragsrecht nach § 6 Abs 1 leg cit zu.Dem Überweisungsgläubiger oder dem Zessionar, dem ein gesicherter Anspruch von einem der im Paragraph eins, Absatz eins, IESG ausdrücklich genannten Anspruchsberechtigten vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers dieser anspruchsberechtigten Personen übertragen wurde, kommt kein selbständiger Anspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG und damit auch kein Antragsrecht nach Paragraph 6, Absatz eins, leg cit zu.
VwGH 26.5.1981, Z1 11/2686/80 = Arb 9979
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0006725Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014