RS OGH 2015/10/22 1Ob38/92 (1Ob39/92), 1Ob20/95, 1Ob50/04s, 1Ob295/03v, 1Ob100/13g, 1Ob98/15s

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Norm

WRG §4
WRG §4 Abs1
WRG §4 Abs4

Rechtssatz

Auch nach der Neufassung des § 4 WRG durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 sind die Grenzen zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den anrainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden, also dem ordentlichen Höchstwasserstand zu ziehen; auf außergewöhnliche, demnach auf weit über die Durchschnittswerte hinausgehende Niederschläge zurückzuführende Hochwasserstände ist dagegen nicht Bedacht zu nehmen. Die bestehende Eigentumsordnung sollte durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht angetastet werden. Zweck der Neufassung des § 4 WRG war einerseits die "Klarstellung", dass auch das im § 38 Abs 3 WRG umschriebene Hochwasserabflußgebiet öffentliches Wassergut ist, sofern nur der Bund Eigentümer der davon betroffenen Grundflächen ist (§ 4 Abs 1 WRG), bzw andererseits die gesetzliche Anordnung, dass wasserführende bzw verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiete mit dem Erwerb des Eigentums an solche Flächen durch den Bund öffentliches Wassergut werden, soweit sie einem der im § 4 Abs 2 WRG beispielhaft aufgezählten Zwecke - darunter auch die Abfuhr von Hochwässern - dienen können, ohne dass es eines eigenen Widmungsaktes bedürfte (§ 4 Abs 4 WRG).Auch nach der Neufassung des Paragraph 4, WRG durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 sind die Grenzen zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den anrainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden, also dem ordentlichen Höchstwasserstand zu ziehen; auf außergewöhnliche, demnach auf weit über die Durchschnittswerte hinausgehende Niederschläge zurückzuführende Hochwasserstände ist dagegen nicht Bedacht zu nehmen. Die bestehende Eigentumsordnung sollte durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht angetastet werden. Zweck der Neufassung des Paragraph 4, WRG war einerseits die "Klarstellung", dass auch das im Paragraph 38, Absatz 3, WRG umschriebene Hochwasserabflußgebiet öffentliches Wassergut ist, sofern nur der Bund Eigentümer der davon betroffenen Grundflächen ist (Paragraph 4, Absatz eins, WRG), bzw andererseits die gesetzliche Anordnung, dass wasserführende bzw verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiete mit dem Erwerb des Eigentums an solche Flächen durch den Bund öffentliches Wassergut werden, soweit sie einem der im Paragraph 4, Absatz 2, WRG beispielhaft aufgezählten Zwecke - darunter auch die Abfuhr von Hochwässern - dienen können, ohne dass es eines eigenen Widmungsaktes bedürfte (Paragraph 4, Absatz 4, WRG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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