RS OGH 1993/1/29 1Ob44/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1993
beobachten
merken

Norm

WRG §72

Rechtssatz

Zur Duldung verpflichtet ist jedenfalls der Grundeigentümer, Berechtigter ist jedenfalls auch der Eigentümer der Anlage. Beim Recht zum Betreten und Benutzen fremder Grundstücke nach § 72 Abs 1 WRG handelt es sich um ein aktives öffentliches Nachbarrecht, das kein Enteignungsfall, sondern eine Eigentumsbeschränkung ist, um eine sogenannte Legalservitut.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082678

Dokumentnummer

JJR_19930129_OGH0002_0010OB00044_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten