Norm
WRG §72Rechtssatz
Zur Duldung verpflichtet ist jedenfalls der Grundeigentümer, Berechtigter ist jedenfalls auch der Eigentümer der Anlage. Beim Recht zum Betreten und Benutzen fremder Grundstücke nach § 72 Abs 1 WRG handelt es sich um ein aktives öffentliches Nachbarrecht, das kein Enteignungsfall, sondern eine Eigentumsbeschränkung ist, um eine sogenannte Legalservitut.Zur Duldung verpflichtet ist jedenfalls der Grundeigentümer, Berechtigter ist jedenfalls auch der Eigentümer der Anlage. Beim Recht zum Betreten und Benutzen fremder Grundstücke nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG handelt es sich um ein aktives öffentliches Nachbarrecht, das kein Enteignungsfall, sondern eine Eigentumsbeschränkung ist, um eine sogenannte Legalservitut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082678Dokumentnummer
JJR_19930129_OGH0002_0010OB00044_9200000_006