RS OGH 1993/2/2 11Os148/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1993
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Norm

StPO §3
StVG §3 Abs2
StVG §7 Abs3
  1. StVG § 3 heute
  2. StVG § 3 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 3 gültig von 01.03.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StVG § 3 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 3 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StVG § 3 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StVG § 7 heute
  2. StVG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  3. StVG § 7 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Rechtssatz

Der Verurteilte, dem die - ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zum Strafantritt laufende (vgl SSt 46/19) - einmonatige Frist zur Ordnung seiner Angelegenheiten bereits einmal eingeräumt worden ist, bedarf keiner nochmaligen Aufforderung nach § 3 Abs 2 StVG unter neuerlicher Fristgewährung; dies selbst dann, wenn aus Anlaß eines an sich zulässigen Strafaufschubsantrages die vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges (§ 7 Abs 3 StVG) abgelehnt worden ist. Eine Belehrung des Verurteilten darüber, daß er nunmehr die Strafe im Sinn der bereits an ihn ergangenen Aufforderung bei sonstiger Vorführung unverzüglich anzutreten habe, ist hingegen in Anbetracht der dem Gericht durch § 3 StPO auferlegten Belehrungspflicht dann zwingend geboten, wenn der Verurteilte auf Grund einer ihm rechtsirrig vom Gericht gewährten Vollzugshemmung zur Auffassung gelangen mußte, der Strafantrittaufforderung vorläufig nicht nachkommen zu müssen.Der Verurteilte, dem die - ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zum Strafantritt laufende vergleiche SSt 46/19) - einmonatige Frist zur Ordnung seiner Angelegenheiten bereits einmal eingeräumt worden ist, bedarf keiner nochmaligen Aufforderung nach Paragraph 3, Absatz 2, StVG unter neuerlicher Fristgewährung; dies selbst dann, wenn aus Anlaß eines an sich zulässigen Strafaufschubsantrages die vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges (Paragraph 7, Absatz 3, StVG) abgelehnt worden ist. Eine Belehrung des Verurteilten darüber, daß er nunmehr die Strafe im Sinn der bereits an ihn ergangenen Aufforderung bei sonstiger Vorführung unverzüglich anzutreten habe, ist hingegen in Anbetracht der dem Gericht durch Paragraph 3, StPO auferlegten Belehrungspflicht dann zwingend geboten, wenn der Verurteilte auf Grund einer ihm rechtsirrig vom Gericht gewährten Vollzugshemmung zur Auffassung gelangen mußte, der Strafantrittaufforderung vorläufig nicht nachkommen zu müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087347

Dokumentnummer

JJR_19930202_OGH0002_0110OS00148_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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