Norm
EO §35 KRechtssatz
Durch eine Entscheidung nach § 98 EheG wird ein bestehender Exekutionstitel nicht für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt; eine Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO kann allein aufgrund einer solchen Entscheidung nicht erfolgen, vielmehr muß die verpflichtete Partei Einwendungen nach § 35 EO erheben.Durch eine Entscheidung nach Paragraph 98, EheG wird ein bestehender Exekutionstitel nicht für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt; eine Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO kann allein aufgrund einer solchen Entscheidung nicht erfolgen, vielmehr muß die verpflichtete Partei Einwendungen nach Paragraph 35, EO erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0007231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012