RS OGH 1993/2/3 3Ob511/93, 5Ob60/04s, 8Ob166/06d, 8Ob74/09d, 1Ob53/12v

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Veröffentlicht am 03.02.1993
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Norm

ABGB §1094
WGG §14 Abs1

Rechtssatz

Sind Finanzierungsbeiträge des Mieters im Sinne des § 13 WGG bei Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen (§ 14 Abs 1 3. Satz WGG), sind auch sie als Teil des Bestandzinses im Sinne des § 1094 ABGB anzusehen. Es handelt sich um Mietzinsvorauszahlungen, die wesensmäßig von den Vertragsteilen einem bestimmten (bestimmbaren) Zeitraum zugeordnet sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020422

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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