Norm
ABGB §1094Rechtssatz
Sind Finanzierungsbeiträge des Mieters im Sinne des § 13 WGG bei Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen (§ 14 Abs 1 3. Satz WGG), sind auch sie als Teil des Bestandzinses im Sinne des § 1094 ABGB anzusehen. Es handelt sich um Mietzinsvorauszahlungen, die wesensmäßig von den Vertragsteilen einem bestimmten (bestimmbaren) Zeitraum zugeordnet sind.Sind Finanzierungsbeiträge des Mieters im Sinne des Paragraph 13, WGG bei Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen (Paragraph 14, Absatz eins, 3. Satz WGG), sind auch sie als Teil des Bestandzinses im Sinne des Paragraph 1094, ABGB anzusehen. Es handelt sich um Mietzinsvorauszahlungen, die wesensmäßig von den Vertragsteilen einem bestimmten (bestimmbaren) Zeitraum zugeordnet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020422Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023