RS OGH 1993/2/4 6Ob565/92, 1Ob573/95, 1Ob624/95, 4Ob38/97k, 1Ob351/97t, 3Ob382/97s, 6Ob308/97f, 2Ob3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §932 V
ABGB §1167
ABGB §1293
ABGB §1295 Ib
ABGB §1304 A1

Rechtssatz

Beim Werkvertrag kann der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse auch verlangt werden wenn der Besteller

a) den Mangel (Schaden) auf andere Weise beseitigte;

b) den Unternehmer nicht zur Verbesserung des Mangels aufforderte. Die generelle Schadensminderungspflicht des Geschädigten besteht auch hier.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 565/92
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 565/92
    Veröff: SZ 66/17 = JBl 1993,786
  • 1 Ob 573/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
    Auch; Beisatz: Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist die Zumutbarkeit der Annahme der Naturalleistung des Schädigers für den Geschädigten und damit der Wegfall der Ersatzfähigkeit höherer als Geldersatz begehrter Mehrkosten zu prüfen (Ablehnung der von Welser dagegen vorgebrachten Argumente.) (T1)
  • 1 Ob 624/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 624/95
    Auch; nur: Beim Werkvertrag kann der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse auch verlangt werden wenn der Besteller
    a) den Mangel (Schaden) auf andere Weise beseitigte; (T2)
  • 4 Ob 38/97k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 38/97k
    Ähnlich
  • 1 Ob 351/97t
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 351/97t
    Auch; Beisatz: Beim Werkvertrag ist als Erfüllungsinteresse das für den Verbesserungsaufwand erforderliche Deckungskapital zu qualifizieren. Das Deckungskapital kann - unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten - auch gefordert werden, wenn der Unternehmer keine Verbesserungsgelegenheit hatte. Der Besteller hat lediglich die Schadenminderungspflicht einzuhalten. Führte der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlasste er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. (T3)
  • 3 Ob 382/97s
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 382/97s
  • 6 Ob 308/97f
    Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 308/97f
  • 2 Ob 355/98i
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 355/98i
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 235/02p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 235/02p
    Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3 nur: Führte der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlasste er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. (T4); Beisatz: Ein dem Besteller im Zuge der Beseitigung eines Mangelschadens entstehender Verdienstentgang zählt nicht zu den fiktiven Reparaturkosten. (T5); Beisatz: Nach herrschender Meinung muss der Berechtigte die Kosten der Mangelbeseitigung (die Verbesserungskosten) allerdings nicht vorstrecken, sondern kann das Deckungskapital verlangen (SZ63/37; SZ66/17; SZ67/101; ecolex1996, 910 ua). (T6); Veröff: SZ 2002/152
  • 9 Ob 66/04b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 66/04b
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es sind jene konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels beziehungsweise Schadens erforderlich sind. (T7)
  • 3 Ob 24/05h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 24/05h
    Vgl auch; nur: Der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse kann auch verlangt werden wenn der Besteller den Unternehmer nicht zur Verbesserung des Mangels aufforderte. (T8); Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T9); Beisatz: Der Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten steht unabhängig von der Gewährung einer Nachholchance (durch den Veräußerer) zu. (T10); Beis wie T6
  • 5 Ob 292/05k
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 292/05k
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Nutzen des Geschädigten aus der um Jahre verlängerten Lebensdauer des Werkes ist nach dem Prinzip „neu für alt" in Abzug zu bringen. (T11); Beisatz: Hier: Sanierung eines mangelhaften Flachdaches. (T12)
  • 2 Ob 260/05g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
  • 4 Ob 86/08p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
    Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Noch immer zur Rechtslage vor dem GewRÄG 2001. (T13)
  • 10 Ob 80/19s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 Ob 80/19s
    Vgl; Beis wie T11
  • 6 Ob 146/20v
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 146/20v
    Vgl; Beis wie T11
  • 7 Ob 116/21s
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 116/21s
    Vgl; Beis nur wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021942

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten