RS OGH 1993/2/10 9ObA3/93

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Veröffentlicht am 10.02.1993
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §1035
ABGB §1040

Rechtssatz

Verweigert der Treuhänder nach Widerruf des Treuhandverhältnisses die Herausgabe des Treugutes und führt die Geschäfte gegen den erklärten Willen der Treugeberin weiter, liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 1040 ABGB vor. Dass er dabei die Absicht hatte, die Geschäfte auf eigene Rechnung zu führen, ändert daran nichts, zumal ihm aufgrund der Umstände - die Tatsache der Einräumung der ( fremdnützigen ) Treuhandschaft war ihm bekannt - klar sein musste, dass er damit fremde Geschäfte besorgte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010498

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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