RS OGH 1993/2/11 13Os16/93, 14Os63/93, 13Os180/93 (13Os184/93, 13Os185/93, 13Os190/93), 13Os63/94, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1993
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Norm

GRBG §7 Abs2

Rechtssatz

Da der Beschwerde stattgegeben wurde, sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des OGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs 2 GRBG). Allfällige noch formal aufrechte entgegenstehende Beschlüsse wären unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 16/93
    Entscheidungstext OGH 11.02.1993 13 Os 16/93
    Veröff: EvBl 1993/86 S 349 = RZ 1993/41 S 119
  • 14 Os 63/93
    Entscheidungstext OGH 08.04.1993 14 Os 63/93
    Veröff: EvBl 1993/151 S 599
  • 13 Os 180/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 13 Os 180/93
    nur: Da der Beschwerde stattgegeben wurde, sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des OGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs 2 GRBG). (T1) Veröff: EvBl 1994/65 S 284
  • 13 Os 63/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 13 Os 63/94
  • 15 Os 173/94
    Entscheidungstext OGH 01.12.1994 15 Os 173/94
  • 11 Os 54/97
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 11 Os 54/97
    Vgl auch
  • 11 Os 52/97
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 11 Os 52/97
  • 15 Os 143/00
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 15 Os 143/00
    Beisatz: Die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Abs 3 erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. Wird die Untersuchungshaft dennoch über sechs Monate hinaus fortgesetzt, obwohl die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegen, ist der Beschuldigte (Angeklagte) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und folglich im Sinn des § 7 Abs 2 GRBG zu enthaften. (T2)
  • 13 Os 127/07m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2007 13 Os 127/07m
    Auch; nur T1; Beisatz: Betrifft die festgestellte Grundrechtsverletzung auch andere Beschuldigte, die keine Grundrechtsbeschwerde ergriffen haben, so gilt für diese die Anordnung des § 7 Abs 2 GRBG, die dem engeren, weil bloß auf ein und dieselbe Entscheidung bezogenen, § 290 StPO vorgeht. (T3)
  • 13 Os 37/09d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2009 13 Os 37/09d
    Auch; Beisatz: Durch die - im Fall des § 7 Abs 2 GRBG mit der Feststellung einer Grundrechtsverletzung von Gesetzes wegen verbundene - Anordnung umgehend erneuter Haftprüfung wird (anders als im Fall der Haftprüfung aufgrund vom Beschuldigten beantragter Freilassung; §§ 175 Abs 5, 176 Abs 1 Z 2 StPO) die Entscheidung einer kassatorischen Erledigung so weit wie möglich angenähert, um das Bemühen der Gerichte, einen Ausgleich für die festgestellte Grundrechtsverletzung zu finden, zu unterstreichen und das Fortwirken der Grundrechtsverletzung zu unterbinden. (T4)
  • 11 Os 125/15i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2015 11 Os 125/15i
    Auch; Beis wie T3
  • 11 Os 146/15b
    Entscheidungstext OGH 20.11.2015 11 Os 146/15b
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060960

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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