RS OGH 2000/4/18 13Os18/93 (13Os25/93), 14Os137/93, 14Os175/93, 14Os38/00

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Rechtssatz

In Stattgebung der Grundrechtsbeschwerde Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das OLG (unter Zuspruch von Kosten nach § 8 GRBG), wenn es an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage - hier: keine Begründung des dringenden Tatverdachts - für die Prüfung der Frage, ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt, fehlt.In Stattgebung der Grundrechtsbeschwerde Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das OLG (unter Zuspruch von Kosten nach Paragraph 8, GRBG), wenn es an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage - hier: keine Begründung des dringenden Tatverdachts - für die Prüfung der Frage, ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt, fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061347

Dokumentnummer

JJR_19930217_OGH0002_0130OS00018_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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