TE OGH 1993/8/30 14Os137/93

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Veröffentlicht am 30.08.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Brustbauer und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 22 c Vr 7443/92 anhängigen Strafsache gegen Franz E***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Gerhard H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Juli 1993, AZ 26 Bs 285/93 (= ON 397 a der Vr-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Brustbauer und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 22 c römisch fünf r 7443/92 anhängigen Strafsache gegen Franz E***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Gerhard H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Juli 1993, AZ 26 Bs 285/93 (= ON 397 a der Vr-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Entscheidung über die Anträge der Untersuchungsrichterin vom 23. Juni 1993 und des Staatsanwaltes vom 17. Juni 1993 auf Verlängerung der über Gerhard H***** verhängten Untersuchungshaft gemäß § 193 Abs 4 StPO aufgetragen.Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Entscheidung über die Anträge der Untersuchungsrichterin vom 23. Juni 1993 und des Staatsanwaltes vom 17. Juni 1993 auf Verlängerung der über Gerhard H***** verhängten Untersuchungshaft gemäß Paragraph 193, Absatz 4, StPO aufgetragen.

Gemäß § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der mit 9.600 S (darin enthalten 20 % Umsatzsteuer im Betrag von 1.600 S) bestimmten Beschwerdekosten auferlegt.Gemäß Paragraph 8, GRBG wird dem Bund der Ersatz der mit 9.600 S (darin enthalten 20 % Umsatzsteuer im Betrag von 1.600 S) bestimmten Beschwerdekosten auferlegt.

Text

Gründe:

Mit dem Beschluß der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. November 1992 wurde (ua) gegen Gerhard H***** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB eingeleitet und ein schriftlicher Haftbefehl erlassen (S 3 c/I iVm ON 15/II).Mit dem Beschluß der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. November 1992 wurde (ua) gegen Gerhard H***** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB eingeleitet und ein schriftlicher Haftbefehl erlassen (S 3 c/I in Verbindung mit ON 15/II).

Diesem zufolge steht er im Verdacht, "zumindest seit Anfang 1991 in Mödling, Wultschau, Linz ua Orten Österreichs im gemeinsamen Zusammenwirken mit Franz E*****, Gerhard H*****, Walter H*****, Hubert S***** und Heideliese H***** durch wechselseitige Ausstellung ungedeckter Schecks und Begebung bzw. Ausstellung von Wechseln sowie Einreichung dieser und auch Veranlassung der Vorlage an div. Bankinstitute und im Zusammenwirken mit den Bankangestellten Peter A***** und Walter P*****, die die in Bankkreisen üblichen Verständigungen anläßlich der Einreichung von Schecks über hohe Summen unterließen, deren Dienstgeber (Sparkasse N***** und B*****) sowie andere Bankinstitute zur Gewährung von Überziehungsrahmen veranlaßt zu haben, die diese bei Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte nicht gewährt hätten, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet (zu haben), die die Kreditinstitute an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden eines Bankinstitutes schon derzeit mindestens mehrere Millionen Schilling beträgt".

Nachdem der Beschuldigte am 14.November 1992 verhaftet (ON 41 und 44/II) und ihm am 17. November 1992 von der Untersuchungsrichterin der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO kundgemacht worden war (S 77 verso/III), verbüßte er (ab 14. November 1992) bis 13. Jänner 1993 eine vom Finanzamt Gmünd über ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen (ON 80/III). Am 13. Jänner 1993 wurde sodann neuerlich die Untersuchungshaft (nur noch) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO verhängt (S 77 b verso/III iVm ON 170/VII). Am 30. März 1993 beschloß die Ratskammer (nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung) die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem zuletzt genannten Haftgrund (ON 305/XVII). Dieser Beschluß erwuchs (infolge Zurückziehung der vom Beschuldigten dagegen angemeldeten und auch schriftlich ausgeführten Beschwerde) in Rechtskraft (ON 313/XVII).Nachdem der Beschuldigte am 14.November 1992 verhaftet (ON 41 und 44/II) und ihm am 17. November 1992 von der Untersuchungsrichterin der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a und b StPO kundgemacht worden war (S 77 verso/III), verbüßte er (ab 14. November 1992) bis 13. Jänner 1993 eine vom Finanzamt Gmünd über ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen (ON 80/III). Am 13. Jänner 1993 wurde sodann neuerlich die Untersuchungshaft (nur noch) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO verhängt (S 77 b verso/III in Verbindung mit ON 170/VII). Am 30. März 1993 beschloß die Ratskammer (nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung) die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem zuletzt genannten Haftgrund (ON 305/XVII). Dieser Beschluß erwuchs (infolge Zurückziehung der vom Beschuldigten dagegen angemeldeten und auch schriftlich ausgeführten Beschwerde) in Rechtskraft (ON 313/XVII).

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 397a/XXIV) wurde - unter Berücksichtigung einer weiteren inzwischen vollzogenen Strafhaft von zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Ordnungsstrafe (siehe ON 372/XXII) vor Ablauf der Sechsmonatefrist - vom Gerichtshof zweiter Instanz gemäß § 193 Abs 4 StPO bestimmt, daß die über Gerhard H***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO bis zu einem Jahr dauern darf.Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 397a/XXIV) wurde - unter Berücksichtigung einer weiteren inzwischen vollzogenen Strafhaft von zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Ordnungsstrafe (siehe ON 372/XXII) vor Ablauf der Sechsmonatefrist - vom Gerichtshof zweiter Instanz gemäß Paragraph 193, Absatz 4, StPO bestimmt, daß die über Gerhard H***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO bis zu einem Jahr dauern darf.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerecht beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen, in der er geltend macht, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit in mehrfacher Weise verletzt zu sein.

Der Beschwerde kommt schon insoweit Berechtigung zu, als sie (unter Punkt 3) die Begründung des dringenden Tatverdachtes im angefochtenen Beschluß als bloße Scheinbegründung bezeichnet, "da auf Ordnungsnummern des Aktes, in die der Beschwerdeführer bislang nicht einmal Akteneinsicht erhalten hat, verwiesen wird".

Obwohl Gerhard H***** von Anfang an jede (Mit-)Schuld an den ihm zur Last gelegten Straftaten in Abrede stellte, hat das Oberlandesgericht in seinem Haftverlängerungsbeschluß zum dringenden Tatverdacht - der Grundvoraussetzung für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 1 StPO - nur unsubstantiiert Stellung genommen und nicht dargetan, auf Grund welcher bestimmten Tatsachen es in hohem Maße wahrscheinlich sei, daß Gerhard H***** die ihm angelasteten Straftaten begangen habe. Die Beschwerdeinstanz hat dazu lediglich (wörtlich) ausgeführt: "Der dringende Tatverdacht gegen Gerhard H***** ergibt sich aus den bisherigen Erhebungsergebnissen. Diesbezüglich kann insbesondere auf die Ordnungsnummern 49, 53-57, 62, 73, 78, 134, 144, 154, 183-187, 196-200, 203, 204, 207, 209, 210, 218, 220, 222, 226, 232, 233, 235, 239-241, 245-247, 253, 257, 266, 273, 276, 290, 294, 296, 297, 314, 315, 320, 345, 349, 353, 354 und 366 verwiesen werden".Obwohl Gerhard H***** von Anfang an jede (Mit-)Schuld an den ihm zur Last gelegten Straftaten in Abrede stellte, hat das Oberlandesgericht in seinem Haftverlängerungsbeschluß zum dringenden Tatverdacht - der Grundvoraussetzung für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz eins, StPO - nur unsubstantiiert Stellung genommen und nicht dargetan, auf Grund welcher bestimmten Tatsachen es in hohem Maße wahrscheinlich sei, daß Gerhard H***** die ihm angelasteten Straftaten begangen habe. Die Beschwerdeinstanz hat dazu lediglich (wörtlich) ausgeführt: "Der dringende Tatverdacht gegen Gerhard H***** ergibt sich aus den bisherigen Erhebungsergebnissen. Diesbezüglich kann insbesondere auf die Ordnungsnummern 49, 53-57, 62, 73, 78, 134, 144, 154, 183-187, 196-200, 203, 204, 207, 209, 210, 218, 220, 222, 226, 232, 233, 235, 239-241, 245-247, 253, 257, 266, 273, 276, 290, 294, 296, 297, 314, 315, 320, 345, 349, 353, 354 und 366 verwiesen werden".

Mit Recht wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, daß die im § 270 Abs 2 Z 5 StPO für Urteile normierte Begründungspflicht auch auf Beschlüsse anzuwenden sei. Demnach müssen auch Beschlüsse über die Gründe der Entscheidung bestimmt und unmißverständlich Aufschluß geben (ÖJZ-LSK 1987/30 = EvBl 1987/98; Mayerhofer-Rieder StPOn EGr 72-74 zu § 270 Z 5). Diesem gesetzlichen Gebot hat der Gerichtshof zweiter Instanz vorliegend nicht Rechnung getragen. Die gerügte Mangelhaftigkeit der Begründung betrifft in dem hier aktuellen Fall deshalb einen entscheidungswesentlichen Umstand, weil der Inhalt einzelner (im Haftverlängerungsbeschluß undifferenziert) zitierter Ordnungsnummern eine Deutung in eine den Beschuldigten belastende Richtung nicht zuläßt (so beispielsweise die vom Verteidiger verfaßte Sachverhaltsdarstellung ON 273/XV, ferner ON 218/IX oder ON 354/XXI).Mit Recht wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, daß die im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO für Urteile normierte Begründungspflicht auch auf Beschlüsse anzuwenden sei. Demnach müssen auch Beschlüsse über die Gründe der Entscheidung bestimmt und unmißverständlich Aufschluß geben (ÖJZ-LSK 1987/30 = EvBl 1987/98; Mayerhofer-Rieder StPOn EGr 72-74 zu Paragraph 270, Ziffer 5,). Diesem gesetzlichen Gebot hat der Gerichtshof zweiter Instanz vorliegend nicht Rechnung getragen. Die gerügte Mangelhaftigkeit der Begründung betrifft in dem hier aktuellen Fall deshalb einen entscheidungswesentlichen Umstand, weil der Inhalt einzelner (im Haftverlängerungsbeschluß undifferenziert) zitierter Ordnungsnummern eine Deutung in eine den Beschuldigten belastende Richtung nicht zuläßt (so beispielsweise die vom Verteidiger verfaßte Sachverhaltsdarstellung ON 273/XV, ferner ON 218/IX oder ON 354/XXI).

Da somit die Annahme des dringenden Tatverdachtes fallbezogen nicht ausreichend begründet wurde, die Frage, ob der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Recht bejaht wurde, aber ohne Klärung des dringenden Tatverdachtes nicht verläßlich beurteilt werden kann, fehlt es derzeit an einer nach dem Willen des Gesetzgebers vom Oberlandesgericht als Vorinstanz zu schaffenden ausreichenden Grundlage für die Prüfung, ob durch die bekämpfte Entscheidung eine Grundrechtsverletzung im Sinn des § 2 Abs 1 GRBG bewirkt wurde (13 Os 18, 25/93; siehe auch E. des VfGH vom 25. Juni 1993, B 543/92-7).Da somit die Annahme des dringenden Tatverdachtes fallbezogen nicht ausreichend begründet wurde, die Frage, ob der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Recht bejaht wurde, aber ohne Klärung des dringenden Tatverdachtes nicht verläßlich beurteilt werden kann, fehlt es derzeit an einer nach dem Willen des Gesetzgebers vom Oberlandesgericht als Vorinstanz zu schaffenden ausreichenden Grundlage für die Prüfung, ob durch die bekämpfte Entscheidung eine Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, GRBG bewirkt wurde (13 Os 18, 25/93; siehe auch E. des VfGH vom 25. Juni 1993, B 543/92-7).

Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß ein Anhörungsrecht des Beschuldigten zu einem Antrag nach § 193 Abs 4 StPO weder in der Strafprozeßordnung vorgesehen ist, noch sich ein solches aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den Artikeln 5 und 6 MRK ableiten läßt (vgl. 13 Os 41-46/93; ÖJZ 1992, 3; insb. 9 a; 14 MRK; EuGRZ 1988, 523 und ÖJZ 1989, 8 MRK).Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß ein Anhörungsrecht des Beschuldigten zu einem Antrag nach Paragraph 193, Absatz 4, StPO weder in der Strafprozeßordnung vorgesehen ist, noch sich ein solches aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den Artikeln 5 und 6 MRK ableiten läßt vergleiche 13 Os 41-46/93; ÖJZ 1992, 3; insb. 9 a; 14 MRK; EuGRZ 1988, 523 und ÖJZ 1989, 8 MRK).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht dem Grunde nach auf § 8 GRBG, der Höhe nach auf der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, BGBl 35/93.Die Kostenentscheidung beruht dem Grunde nach auf Paragraph 8, GRBG, der Höhe nach auf der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, BGBl 35/93.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00137.93.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19930830_OGH0002_0140OS00137_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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