Norm
StGB §49Rechtssatz
Ein Widerruf der bedingten Entlassung ist unzulässig, wenn die strafbare Handlung nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn (§ 49 StGB) verübt wurde.Ein Widerruf der bedingten Entlassung ist unzulässig, wenn die strafbare Handlung nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn (Paragraph 49, StGB) verübt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092019Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024