RS OGH 1993/2/23 10ObS26/93

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Norm

ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Eine Angestellte im Buchhandel, die nach dem Inhalt ihrer Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe drei des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreich einzustufen war, kann auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe zwei auch dann verwiesen werden, wenn ihre Tätigkeit eine gewisse Spezialisierung auf dem Gebiet des Buchhandels mit sich brachte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084932

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_010OBS00026_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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