Norm
ABGB §1114Rechtssatz
War eine auf bestimmte Zeit abgeschlossene Flächenmiete für Geschäftszwecke gemäß § 23 MG nach Ablauf der Bestanddauer auf unbestimmte Zeit erneuert, so sind dem mit 1.1.1989 eingetretenen Wegfall der Anwendung der §§ 19-23 MG auf den sonst längst abgelaufenen Vertrag nicht die Bestimmungen der §§ 1114 f ABGB anzuwenden. Sollte der Bestandvertrag nicht auf andere Weise (stillschweigend) fortgesetzt worden sein, wofür der bisherige Bestandnehmer beweispflichtig wäre, kann daher der Bestandgeber erfolgreich die Räumung begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020828Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_0030OB00515_9300000_001