RS OGH 1993/2/24 9ObA321/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1993
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Norm

B-VG Art57
B-VG Art96 Abs2
nö GdVBG §39 Abs2 litb
  1. B-VG Art. 57 heute
  2. B-VG Art. 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 57 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 57 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1979
  5. B-VG Art. 57 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1979 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 57 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 96 heute
  2. B-VG Art. 96 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 96 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  4. B-VG Art. 96 gültig von 19.12.1945 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 96 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die von einem Vertragsbediensteten erkennbar gegen den Gemeindesekretär öffentlich erhobenen Vorwürfe der Lüge und des Betruges bilden eine erhebliche Ehrverletzung eines Vorgesetzten im Sinne des § 39 Abs 2 lit b nö GdvBG, da damit der Rahmen sachlicher und gerechtfertigter Kritik in Beleidigungsabsicht überschritten wurde. Eine berufliche und außerberufliche Immunität für Mitglieder des Gemeinderates fehlt und auch die für Mitglieder der Gemeinderäte gleichfalls nicht geltende - außerberufliche Immunität nach Art 57 Abs 3 B-VG dem Abgeordneten zwar Schutz vor behördlicher Verfolgung wegen strafbare Handlungen, die nicht vom Schutz der beruflichen Immunität erfaßt sind und die mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten in Zusammenhang stehen, bietet, aber keinen Schutz gegen zivilrechtliche Klagen, auch wenn diese politische Angelegenheiten betreffen.Die von einem Vertragsbediensteten erkennbar gegen den Gemeindesekretär öffentlich erhobenen Vorwürfe der Lüge und des Betruges bilden eine erhebliche Ehrverletzung eines Vorgesetzten im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, nö GdvBG, da damit der Rahmen sachlicher und gerechtfertigter Kritik in Beleidigungsabsicht überschritten wurde. Eine berufliche und außerberufliche Immunität für Mitglieder des Gemeinderates fehlt und auch die für Mitglieder der Gemeinderäte gleichfalls nicht geltende - außerberufliche Immunität nach Artikel 57, Absatz 3, B-VG dem Abgeordneten zwar Schutz vor behördlicher Verfolgung wegen strafbare Handlungen, die nicht vom Schutz der beruflichen Immunität erfaßt sind und die mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten in Zusammenhang stehen, bietet, aber keinen Schutz gegen zivilrechtliche Klagen, auch wenn diese politische Angelegenheiten betreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053484

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00321_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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