RS OGH 1993/2/24 9ObA321/92

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Norm

B-VG Art57
B-VG Art96 Abs2
nö GdVBG §39 Abs2 litb

Rechtssatz

Die von einem Vertragsbediensteten erkennbar gegen den Gemeindesekretär öffentlich erhobenen Vorwürfe der Lüge und des Betruges bilden eine erhebliche Ehrverletzung eines Vorgesetzten im Sinne des § 39 Abs 2 lit b nö GdvBG, da damit der Rahmen sachlicher und gerechtfertigter Kritik in Beleidigungsabsicht überschritten wurde. Eine berufliche und außerberufliche Immunität für Mitglieder des Gemeinderates fehlt und auch die für Mitglieder der Gemeinderäte gleichfalls nicht geltende - außerberufliche Immunität nach Art 57 Abs 3 B-VG dem Abgeordneten zwar Schutz vor behördlicher Verfolgung wegen strafbare Handlungen, die nicht vom Schutz der beruflichen Immunität erfaßt sind und die mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten in Zusammenhang stehen, bietet, aber keinen Schutz gegen zivilrechtliche Klagen, auch wenn diese politische Angelegenheiten betreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053484

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00321_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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