Norm
ABGB §1048Rechtssatz
Wird der Kaufgegenstand vor der bedungenen oder tatsächlichen Übergabe durch Zufall weniger als bis zur Hälfte seines Wertes verschlechtert, so geht dies auf Rechnung des Verkäufers. Der Kaufvertrag bleibt in diesem Fall aufrecht, die Gegenleistung wird der verminderten Leistung angepasst, das heißt der Kaufpreis ist verhältnismäßig, im Verhältnis der Werte der Kaufsache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nach der Beschädigung zu mindern. Einen etwaigen Schadenersatzanspruch gegen Dritte hat der Veräußerer geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019859Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020