RS OGH 1993/3/4 8Ob533/91, 7Ob110/05k, 6Ob97/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1993
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Norm

ABGB §1048
ABGB §1049
ABGB §1050
ABGB §1064

Rechtssatz

Wird der Kaufgegenstand vor der bedungenen oder tatsächlichen Übergabe durch Zufall weniger als bis zur Hälfte seines Wertes verschlechtert, so geht dies auf Rechnung des Verkäufers. Der Kaufvertrag bleibt in diesem Fall aufrecht, die Gegenleistung wird der verminderten Leistung angepasst, das heißt der Kaufpreis ist verhältnismäßig, im Verhältnis der Werte der Kaufsache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nach der Beschädigung zu mindern. Einen etwaigen Schadenersatzanspruch gegen Dritte hat der Veräußerer geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 533/91
    Entscheidungstext OGH 04.03.1993 8 Ob 533/91
    Veröff: ImmZ 1993,178
  • 7 Ob 110/05k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 110/05k
    Vgl; Beisatz: Wenn eine Sache vor der tatsächlichen Übergabe vernichtet oder der Wert der Sache über die Hälfte reduziert wurde, so trägt der Verkäufer die Preisgefahr. Das Geschäft gilt als nicht geschlossen. (T1)
  • 6 Ob 97/19m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 97/19m
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Die starre Hälftegrenze der §§ 1048, 1049 Satz 1 ABGB steht im Widerspruch zum durch die Gewährleistungsreform 2001 neu geregelten Verhältnis von Preisminderung und Wandlung. Den §§ 1048, 1049 Satz 1 ABGB wurde insofern teilderogiert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019859

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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