RS OGH 1994/10/25 5Ob160/92, 5Ob103/93, 5Ob110/94 (5Ob111/94 - 5Ob124/94)

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

MRG §2 Abs3
  1. MRG § 2 heute
  2. MRG § 2 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  4. MRG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 2 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 2 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Ob jemand durch die Vermietung einen wirtschaftlichen Vorteil erreichen oder einen drohenden wirtschaftlichen Nachteil vermeiden will, spielt keine Rolle. Es kommt wesentlich darauf an, ob durch die gewählte Vertragskonstruktion Personen, die für die tatsächliche Benützung der Bestandobjekte Entgelt zu leisten haben, nominell in die Position von Untermietern gedrängt werden, um ihnen die nach dem MRG zustehenden Rechte eines Hauptmieters zu schmälern.

Entscheidungstexte

  • RS0069619">5 Ob 160/92
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 160/92
  • RS0069619">5 Ob 103/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 103/93
    nur: Ob jemand durch die Vermietung einen wirtschaftlichen Vorteil erreichen oder einen drohenden wirtschaftlichen Nachteil vermeiden will, spielt keine Rolle. (T1)
  • RS0069619">5 Ob 110/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 110/94
    Auch; nur: Es kommt wesentlich darauf an, ob durch die gewählte Vertragskonstruktion Personen, die für die tatsächliche Benützung der Bestandobjekte Entgelt zu leisten haben, nominell in die Position von Untermietern gedrängt werden, um ihnen die nach dem MRG zustehenden Rechte eines Hauptmieters zu schmälern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069619

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00160_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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