RS OGH 1993/3/9 5Ob160/92, 5Ob103/93, 5Ob110/94 (5Ob111/94 - 5Ob124/94)

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

MRG §2 Abs3

Rechtssatz

Ob jemand durch die Vermietung einen wirtschaftlichen Vorteil erreichen oder einen drohenden wirtschaftlichen Nachteil vermeiden will, spielt keine Rolle. Es kommt wesentlich darauf an, ob durch die gewählte Vertragskonstruktion Personen, die für die tatsächliche Benützung der Bestandobjekte Entgelt zu leisten haben, nominell in die Position von Untermietern gedrängt werden, um ihnen die nach dem MRG zustehenden Rechte eines Hauptmieters zu schmälern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 160/92
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 160/92
  • 5 Ob 103/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 103/93
    nur: Ob jemand durch die Vermietung einen wirtschaftlichen Vorteil erreichen oder einen drohenden wirtschaftlichen Nachteil vermeiden will, spielt keine Rolle. (T1)
  • 5 Ob 110/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 110/94
    Auch; nur: Es kommt wesentlich darauf an, ob durch die gewählte Vertragskonstruktion Personen, die für die tatsächliche Benützung der Bestandobjekte Entgelt zu leisten haben, nominell in die Position von Untermietern gedrängt werden, um ihnen die nach dem MRG zustehenden Rechte eines Hauptmieters zu schmälern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069619

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00160_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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