RS OGH 1993/3/9 4Ob15/93, 4Ob94/94, 4Ob1084/95, 6Ob43/08d, 6Ob209/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

MedienG §7a
UrhG §78

Rechtssatz

Der Schutz des § 78 UrhG ist nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt. § 7a MedG ist somit nur für einen Teilbereich eine lex specialis gegenüber § 78 UrhG; aus den Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 7a MedG kann noch nicht auf die Voraussetzungen für eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des § 78 UrhG geschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 15/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 15/93
  • 4 Ob 94/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 94/94
  • 4 Ob 1084/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1084/95
    Auch; Beisatz: Dass gegebenenfalls einem Medienunternehmer verboten werden kann, ein Bild zu veröffentlichen, beim gleichen Sachverhalt aber ein Entschädigungsanspruch nach § 7a MedG zu verneinen ist, steht nicht in logischem Widerspruch. (T1)
  • 6 Ob 43/08d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 43/08d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen für das Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 6 und 7 MedienG kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Voraussetzungen für eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinn des § 78 UrhG nicht gegeben sind. (T2)
  • 6 Ob 209/16b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
    Vgl; Beisatz: Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Rechts vom eigenen Bild nach § 78 Abs 2 UrhG können neben medienrechtlichen Ansprüchen nach §§ 6 f MedienG geltend gemacht werden, ohne dass der Klage der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen gehalten werden könnte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067222

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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