Norm
MedienG §7aRechtssatz
Der Schutz des § 78 UrhG ist nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt. § 7a MedG ist somit nur für einen Teilbereich eine lex specialis gegenüber § 78 UrhG; aus den Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 7a MedG kann noch nicht auf die Voraussetzungen für eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des § 78 UrhG geschlossen werden.Der Schutz des Paragraph 78, UrhG ist nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt. Paragraph 7 a, MedG ist somit nur für einen Teilbereich eine lex specialis gegenüber Paragraph 78, UrhG; aus den Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Paragraph 7 a, MedG kann noch nicht auf die Voraussetzungen für eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067222Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017