Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Eine Schmälerung der Rechte des in die Position des Untermieters Gedrängten liegt auch darin, daß ihm gegenüber der angemessene Hauptmietzins nach der zu § 26 Abs 1 MRG ergangenen Rechtsprechung um bis zu 100 % überschritten werden kann und er auch von den durch die §§ 6, 10, 12 MRG etc eingeräumten Rechten ausgeschlossen ist.Eine Schmälerung der Rechte des in die Position des Untermieters Gedrängten liegt auch darin, daß ihm gegenüber der angemessene Hauptmietzins nach der zu Paragraph 26, Absatz eins, MRG ergangenen Rechtsprechung um bis zu 100 % überschritten werden kann und er auch von den durch die Paragraphen 6, 10, 12, MRG etc eingeräumten Rechten ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069810Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00160_9200000_004