RS OGH 1994/10/25 5Ob160/92, 5Ob110/94 (5Ob111/94 - 5Ob124/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

MRG §2 Abs3
  1. MRG § 2 heute
  2. MRG § 2 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  4. MRG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 2 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 2 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Eine Schmälerung der Rechte des in die Position des Untermieters Gedrängten liegt auch darin, daß ihm gegenüber der angemessene Hauptmietzins nach der zu § 26 Abs 1 MRG ergangenen Rechtsprechung um bis zu 100 % überschritten werden kann und er auch von den durch die §§ 6, 10, 12 MRG etc eingeräumten Rechten ausgeschlossen ist.Eine Schmälerung der Rechte des in die Position des Untermieters Gedrängten liegt auch darin, daß ihm gegenüber der angemessene Hauptmietzins nach der zu Paragraph 26, Absatz eins, MRG ergangenen Rechtsprechung um bis zu 100 % überschritten werden kann und er auch von den durch die Paragraphen 6, 10, 12, MRG etc eingeräumten Rechten ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069810

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00160_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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