RS OGH 1993/3/9 4Ob29/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

EO §78
EO §402 A
ZPO §528 K

Rechtssatz

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, wenn das Rekursgericht zur Begründung seiner eintsweiligen Verfügung einen Umstand heranzieht, auf den die Klägerin ihren Exentualsicherungsantrag nicht gestützt hat und mit dem ein Verbot im Sinne des Eventualantrages auch nicht begründet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008674

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0040OB00029_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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