RS OGH 1993/3/11 12Os72/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1993
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Schutzmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen der §§ 1 bis 3 g VG sollen der Niederhaltung jener dienen, die den Nationalsozialismus, wie er sich in Österreich von 1938 bis 1945 etabliert hatte, wieder erwecken wollen; sie umfassen auch das Verbot der Neubildung nationalsozialistischer Organisationen bzw der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn.Die Schutzmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen der Paragraphen eins bis 3 g VG sollen der Niederhaltung jener dienen, die den Nationalsozialismus, wie er sich in Österreich von 1938 bis 1945 etabliert hatte, wieder erwecken wollen; sie umfassen auch das Verbot der Neubildung nationalsozialistischer Organisationen bzw der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079703

Dokumentnummer

JJR_19930311_OGH0002_0120OS00072_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten