RS OGH 1993/3/11 12Os72/92

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Norm

EGVG ArtIX Abs1 Z7

Rechtssatz

Dieser Verwaltungsstraftatbestand unterscheidet sich von den gerichtlichen Strafbestimmungen des Verbotsgesetzes dadurch, daß er ein Verhalten unter Verwaltungsstrafe stellt, das dem im Verbotsgesetz umschiebenen zwar ähnelt, dem aber das Erfordernis des nach dem Verbotsgesetz geforderten besonderen Vorsatzes mangelt, in Österreich wieder ein nationalsozialistisches Regime zu installieren (VfGH, 7.März 1989, B 1824/88 = VfSlg 12002/1989).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049629

Dokumentnummer

JJR_19930311_OGH0002_0120OS00072_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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