Norm
MRG §1 Abs4Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 1 MRG ist auch im Fall eines bloß kündigungsgeschützten, aber nicht der Mietzinsbildung dem MRG unterworfenen Bestandverhältnisses dem Vermieter ein Anspruch auf Anhebung des frei vereinbarten Mietzinses zuzugestehen. Die bezüglich bestehende Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung der §§ 18 und 19 MRG - und nicht durch "Änderungskündigung" im Sinne des seinerzeitigen § 19 Abs 2 Z 15 MG (§ 30 Abs 1 MRG) - zu schließen.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, MRG ist auch im Fall eines bloß kündigungsgeschützten, aber nicht der Mietzinsbildung dem MRG unterworfenen Bestandverhältnisses dem Vermieter ein Anspruch auf Anhebung des frei vereinbarten Mietzinses zuzugestehen. Die bezüglich bestehende Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung der Paragraphen 18 und 19 MRG - und nicht durch "Änderungskündigung" im Sinne des seinerzeitigen Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG (Paragraph 30, Absatz eins, MRG) - zu schließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069223Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015